Sternenkinder

Wenn du bei Nacht den Himmel anschaust,
wird es dir sein, als lachten alle Sterne,
weil ich auf einem von ihnen wohne,
weil ich auf einem von ihnen lache.

— Antoine de Saint-Exupéry

Ein Kind vor, während, oder kurz nach der Geburt zu verlieren, ist für die betroffenen Eltern eine sehr traurige Erfahrung. Wir sprechen hier oftmals von “Sternenkindern”, weil uns der Gedanke beruhigt, sie nun wieder bei den Sternen zu wissen.

Ein Leben zu verlieren, das man zuvor noch in sich trug – oft noch bevor es überhaupt das Licht der Welt erblicken konnte – ist wie ein Stich ins Herz. Die Liebe, die diesem Leben zuteil wurde, wird immer da sein, genauso aber auch die Lücke, die dieser Verlust hinterlässt. Diese entstandene Lücke zu schließen oder zu füllen, ist beinahe unmöglich. Doch es kann helfen, über den Verlust zu sprechen und Hilfe zu erfahren.

Häufig gestellte Fragen

Im Folgenden haben wir einige Fragen zusammengestellt, die Ihnen möglicherweise in den Sinn kommen.
Wir versuchen diese hier kurz zu beantworten.

Selbstverständlich haben Eltern das Recht, ihr Kind angemessen und würdevoll zu bestatten – egal ob nach Tot- oder Fehlgeburt. Außerdem dürfen alle Kinder im Stammbuch eingetragen werden.

Wenn Sie sich für eine individuelle Beisetzung entscheiden, stehen Ihnen fast alle Möglichkeiten offen. Sollten Sie jedoch keine Bestattung wünschen, findet eine Kremation statt und ihr Kind wird zusammen mit anderen verstorbenen Kindern beigesetzt.

Wenden Sie sich an einen Bestatter, dem Sie vertrauen und bei dem Sie sich wohl fühlen.

Wie bei jedem Verstorbenen kann eine Erd- oder eine Feuerbestattung gewählt werden. Mit dem “Sterntalerfeld” gibt es zudem dafür eine spezielle Grabart.

Sie können Ihr Kind beispielsweise in einem Familiengrab, Kinder- oder Reihengrab bestatten lassen.

Hier in Bonn besteht zudem die Möglichkeit, das Kind auf dem Bonner Nordfriedhof im sogenannten “Sterntalerfeld” beerdigen zu lassen. Hier befinden sich Grabstellen für Tot- und Fehlgeburten. Die Ruhezeit beträgt 10 Jahre und die Grabpflege kann, wenn gewünscht, an die Stadt übergeben werden. Außerdem ist ein zentrales Gedenkzeichen vorhanden. Auf diesem Feld haben Eltern die Möglichkeit angemessen und in Ruhe Abschied zu nehmen.

Neben den Kosten für das Bestattungsunternehmen kommen auch städtische Kosten auf Sie zu. Für Kinderbestattungen fallen jedoch nicht die vollen Kosten an. Bei einer Feuerbestattung werden die Gebühren des Krematoriums auch nicht in voller Höhe berechnet.

Zunächst haben Sie die Wahl, ob Ihr Kind in einen Kindersarg oder ein Körbchen gebettet werden soll. Hier haben Sie nahezu alle Gestaltungsmöglichkeiten. Es ist auch möglich, beispielsweise aus religiösen Gründen, das Kind nur in ein Tuch zu wickeln und beizusetzen. Wenn Sie möchten, können Sie den Bestatter bei allen erforderlichen Schritten und Überführungen begleiten. Falls eine Trauerfeier gewünscht wird, kann diese durch einen Seelsorger, Trauerredner aber auch durch Familienmitglieder gestaltet werden. Wir als Bestatter stehen Ihnen gerne als Berater zur Seite.

Hier eine kleine Auswahl von besonders zu diesem Anlass passenden Stücken:

  • Guten Abend, gute Nacht
  • Der Mond ist aufgegangen
  • Tears in Heaven
  • Von guten Mächten wunderbar geborgen
  • Hallelujah
  • La le lu
  • Weißt du wie viel Sternlein stehen
  • Morning has broken
  • Somewhere over the Rainbow
  • Can you feel the love tonight (Elton John)
  • You’ll be in my Heart (Phil Collins)
  • Mich ruft mein Stern
  • I’ll kiss it away (Sarah Conner)

Begriffserklärungen

Fehlgeburt
Wenn das Kind während der Schwangerschaft stirbt und der Fötus weniger als 500 g wiegt, spricht man von einer Fehlgeburt. Fehlgeburten unterliegen in Deutschland nicht der standesamtlichen Meldepflicht. Seit Januar 2013 ist aber eine Eintragung in das Stammbuch möglich. Es kann eine standesamtliche Bescheingung ausgestellt werden.

Eine Bestattung durch die Familie ist nicht zwingend erforderlich, aber möglich. Sollte keine Bestattung erwünscht sein, so ist es Aufgabe des Krankenhauses, das Kind im Rahmen einer Sammelbestattung beizusetzen. In der Regel findet dann eine gemeinschaftliche Feuerbestattung statt.

Totgeburt
Ein Kind ist totgeboren, wenn es im Mutterleib oder während der Geburt verstarb, über 500 g wiegt und kein erkennbares Lebenszeichen nachzuweisen war – oder wenn das Gewicht des Kindes unter 500 Gramm beträgt, aber die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde. Es ist meldepflichtig und wird standesamtlich registriert. Namen können auf  Wunsch der Eltern eingetragen werden. Das Kind ist bestattungspflichtig, d.h. es muss beigesetzt werden. Alle Eltern haben die Möglichkeit, ihr Kind würdevoll bestatten zu lassen. Dies kann z.B. in einem Familiengrab, Kinder- oder Reihengrab geschehen. Ortsabhängig gibt es zudem weitere Möglichkeiten der Beisetzung. Es gilt zu beachten, dass die entsprechenden Regelungen abhängig vom Bundesland unterschiedlich sein können. Die hier genannten beziehen sich auf Nordrhein-Westfalen.